BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14 - Keine Umdeutung eines Energiesteuerentlastungsantrags nach § 51 EnergieStG in einen Antrag nach § 54 EnergieStG
15.01.2016 16:26
BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 16/14:
Ein Entlastungsantrag nach § 51 Abs. 1 EnergieStG beinhaltet nicht zugleich einen Entlastungsantrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG. Anträge nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG können nicht in Anträge nach § 54 EnergieStG umgedeutet werden. Gegen die Möglichkeit einer solchen Umdeutung spreche laut BFH der Umstand, dass für die verschiedenen Entlastungsanträge unterschiedliche amtliche Vordrucke zu verwenden seien. Bei einem Antrag nach § 51 EnergieStG habe der Antragsteller zusätzlich eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit sowie gegebenenfalls eine Betriebserklärung vorzulegen. Die Formulare seien zudem nicht austauschbar. Bei einem wörtlichen Verständnis der Antragsformulare sei ein Antrag nach § 51 EnergieStG kein Antrag nach § 54 EnergieStG. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der ein Antrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 einschließe (Senatsurteil vom 8. Juni 2010 VII R 37/09, BFH/NV 2010, 2122), könne zudem ebensowenig übertragen werden wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den zollrechtlichen Entlastungstatbeständen der Art. 236 bis 239 des Zollkodex (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Söhl & Söhlke vom 11. November 1999 C-48/98, EU:C:1999:548, und BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 99/00, BFHE 206, 495, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2005, 15).