BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

18.06.2015 10:45

Entscheidung vom 25.03.2015 - X R 23/13:

Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Nach § 227 AO kann das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zudem ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Der Gesetzgeber hat damit die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bzw. einen Steuererlass festgelegt, die  Entscheidung über das Ob des Steuererlasses jedoch in das Ermessen der  Finanzbehörden gestellt.

Im sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27. März 2003 - IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStB l I 2010, 18) hat das BMF die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festgeschrieben und damit deren Ermessen auf Null reduziert.

Liegen die Voraussetzungen des Sanierungserlasses vor, hat der Steuerpflichtige damit einen Anspruch auf
Gewährung des Steuererlasses.

Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Artikel 20 Abs. 3 GG.





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