BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Beteiligung des Kommanditisten von weniger als 10% an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

22.06.2015 16:18

Urteil vom 16.04.2015 - IV R 1/12: 

Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II.

Die Minderheitsbeteiligung eines Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten
Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II
zuzuordnen, wenn - ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall - in den
Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH
außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt.

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