BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Beteiligung des Kommanditisten von weniger als 10% an Komplementär-GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
22.06.2015 16:18
Urteil vom 16.04.2015 - IV R 1/12:
Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II.
Die Minderheitsbeteiligung eines Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten
Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II
zuzuordnen, wenn - ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall - in den
Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH
außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt.